Mützenstreit bei der Lufthansa
Auch männliche Piloten dürfen oben ohne arbeiten
Die Lufthansa darf ihre Piloten nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht zum Tragen einer Uniformmütze auf Flughäfen verpflichten. Ein Pilot, der sich von der Mützenpflicht, die nur für Männer gilt, diskriminiert fühlte, hatte am Dienstag mit seiner Klage in der letzten Instanz Erfolg.
Der Mann kritisierte, dass die blaue Cockpit-Mütze für Pilotinnen nur ein Uniform-Accessoire ist: Sie könnten die Mütze in der Öffentlichkeit tragen, für Männer sei das obligatorisch. Die Bundesrichter sahen in den Lufthansa-Argumenten - Tradition und die Besonderheiten von Damenfrisuren - keine ausreichenden Gründe für eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen.
Das BAG bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Geklagt hatte ein Pilot, der aus Nordrhein-Westfalen stammt und in München stationiert ist. Er arbeitet seit 2006 als Flugzeugführer für die Fluglinie. Er war 2009 von einem New-York-Flug abgezogen worden, für den er als Co-Pilot eingeplant war, weil seine Mütze fehlte. Damals verwies der Pilot auf die Betriebsvereinbarung zur Dienstbekleidung und flog ohne den späteren Kläger los.
Befürchtung der "Gleichmacherei"
Der Mann zog damit vors Arbeitsgericht Köln, das dem Mann recht gab. Allerdings kassierte 2012 die nächste Instanz, das Landesarbeitsgericht, das Urteil. In der Begründung hieß es, dass die sehr detaillierte Betriebsvereinbarung zur Dienstbekleidung der Lufthansa genau vorschreibt, wie sich Männer und Frauen kleiden sollten, dies aber nicht in allen Punkten isoliert verglichen werden kann. Die unterschiedlichen Vorschriften für die Geschlechter würden nicht automatisch eine Zurücksetzung des einen gegenüber dem anderen Geschlecht erkennen lassen. So sei vorgesehen, dass Frauen Bluse zu tragen haben, Männer aber Hemd und Krawatte.
Der klagende Pilot hatte sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Die Kölner Richter fanden, seine Forderung laufe auf "Gleichmacherei" zwischen den Geschlechtern hinaus, die aber gar nicht das Ziel des AGG sei. Vielmehr gehe es darum, eine Benachteiligung zu verhindern.
Schwache Begründung für eine ungleiche Behandlung
Die Bundesrichter in Erfurt dagegen haben sich in diesem Fall gar nicht um das AGG gekümmert. Sie beschäftigten sich mit dem Recht zur Betriebsverfassung, nach dessen Vorschriften Vereinbarungen über die Dienstkleidung zustandekommen. Immer, wenn dabei eine Gruppe besonders behandelt wird, bedarf es dafür eines guten Grundes. "Die Begründung der Lufthansa reichte den Richtern aber nicht aus", erläutert Gerichtssprecherin Stephanie Rachor.
joe/mamk/dpa