Urteil zu Handy-Datenvolumen
Unbegrenzt heißt wirklich unbegrenzt

Smartphones: Nur mit Highspeed-Datenanbindung sinngemäß nutzbar
Sichert ein Mobilfunkprovider einem Kunden unbegrenztes Datenvolumen zu, darf er die Datengeschwindigkeit auch nach Überschreiten eines von ihm festgelegten Limits nicht extrem ausbremsen. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Az.: 2 O 148/14), teilt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin mit.
In dem Potsdamer Fall hatte der Anbieter in einem Tarif eine Internetnutzung mit unbegrenztem Datenvolumen versprochen, die Leistung in derselben Klausel aber entscheidend eingeschränkt: Kunden sollten Daten nur bis zu einem Volumen von 500 Megabyte im Monat mit schnellen 21,6 Megabit pro Sekunde übertragen können.
Danach durften sie zwar ohne Aufpreis weitersurfen - allerdings 500 Mal langsamer, weil das Tempo auf 56 Kilobit pro Sekunde gedrosselt wurde. Diese Leistungseinschränkung benachteilige den Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam, urteilten die Richter.
Die Formulierung "Datenvolumen unbegrenzt" in den Geschäftsbedingungen erwecke den Eindruck, dass der Tarif - anders als andere Angebote - eben gerade keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte. Die extreme Drosselung komme einer "Reduzierung der Leistung auf null gleich". Denn inzwischen sei es auch im mobilen Internet selbstverständlich, große Datenmengen wie Videos, Fotos oder Musikdateien zu übertragen.
Auch eine Vertragsklausel, die den Provider schon bei Vertragsschluss zu einer einseitigen Einschränkung der Leistung berechtigt hätte, erklärte das Gericht für unzulässig. Das Unternehmen habe sich vorbehalten, den Antrag auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags "bei Bedenken gegen die Bonität des Verbrauchers in geänderter Form anzunehmen", heißt es in der Urteilsschrift.
Der Kunde wäre somit an einen Vertrag gebunden gewesen, den er "in dieser Form nie gewollt habe", argumentieren die Verbraucherschützer. Dem Gericht zufolge darf das Unternehmen aber nicht einseitig an einem Vertrag festhalten, der dem Antrag des Kunden nicht entspricht. Nach der gesetzlichen Regelung müsse das Unternehmen den Kunden über die beabsichtigte Einschränkung informieren und ihm die Möglichkeit geben, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
mak/dpa